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Ausnahmen

Nicht gedruckt werden können Werke anderer Komponisten, auch nicht bearbeitete, wenn nicht deren schriftliches Einverständnis vorliegt. Dem Bearbeiter steht nach dtsch. Urheberrechtsgesetz ein eigenes Urheberrecht an seiner Bearbeitung zu. Die Bearbeitung ist zwar wie ein eigenständiges Werk geschützt, nutzen kann der Bearbeiter sie jedoch erst, wenn der Rechtinhaber des Werkes eingewilligt hat oder das Urheberrecht am bearbeiteten Werk bereits erloschen ist.

 

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