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Ausnahmen
Nicht gedruckt werden
können Werke anderer Komponisten, auch nicht bearbeitete, wenn nicht deren
schriftliches Einverständnis vorliegt. Dem Bearbeiter steht nach dtsch.
Urheberrechtsgesetz ein eigenes Urheberrecht an seiner Bearbeitung zu. Die
Bearbeitung ist zwar wie ein eigenständiges Werk geschützt, nutzen kann der
Bearbeiter sie jedoch erst, wenn der Rechtinhaber des Werkes eingewilligt hat oder
das Urheberrecht am bearbeiteten Werk bereits erloschen ist.
